﻿Zwei Beobachtungen über die sogenannten Manège-Bewegungen etc. 775
Der rechte N. oculomotorins, welcher, wie man sieht, unmittelbar unter dem Ende des Stichcanals verläuft, war fast vollständig durchschnitten — daher die im Lehen beobachtete permanente starre Verdrehung des Auges hinter der halbgeschlossenen Lidspalte.
Am Pons oder am Kleinhirnstiel fand sich keinerlei Verletzung, auch von Blutextravasaten in diesen Gegenden konnte ich nichts entdecken. Ich führe diesen negativen Befund ausdrücklich an, weil das Thier unmittelbar nach dem Stich zuerst die vehementen, aber bald vorübergehenden Rollbewegungen, und dann erst die bis in die zweite Woche anhaltenden Manege-Bewegungen gezeigt hatte. Man hat es hier offenbar mit einer mechanischen Verbreitung und Reizwirkung des Eingriffes im Momente des Einstiches und kurze Zeit darnach zu thun, denn eine und dieselbe Verletzung kann — insofern sie nur gewisse Elemente zerstört und functionsunfähig macht — doch wohl auch nur eine und dieselbe Art von Zwangsbewegung bedingen.
Hinsichtlich der Abhängigkeit der Richtung der Manège-Bewegung von dem Orte der Verletzung ergiebt sich, dass im vorliegenden Falle die Drehung nach der unverletzten Seite bedingt war durch eine Verletzung im Gebiete des Hirnschenkels.
In Erwägung des MAGExniE’schen Satzes : »Wenn entgegengesetzt wirkende Theile der Bewegungscentra verletzt sind, so ist immer die Wirkung desjenigen Schnittes vorwaltend, der dem verlängerten Marke näher liegt« — wird unser Fall als nicht im Widerspruch stehend mit der Angabe Schiff’s zu betrachten sein, nach welcher die Drehung nur dann nach der unverletzten Seite stattfinden soll, wenn die Verletzung in das Gebiet des Hirnschenkels oder des hinteren Drittels des Sehhügels fällt. Der Einstich in den Sehhügel liegt in unserem Falle etwa an der Grenze des vorderen und mittleren Drittels, dagegen aber das Ende des schrägen Stichcanals im Hirnschenkel bedeutend weiter nach hinten gegen den Pons.
Jena, im März 1866.