﻿an dor Königlichen Universität Breslau.
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lehre uml deren Hilfswissenschaften in jedem Jahre ein erster Preis von 300 Mark und ein zweiter Preis von 150 Mark ausgesetzt.
§ 2.
Die Preisaufgabe ist jährlich aus einem anderen Gebiete der Landwirtschaftslehre und ihrer Hilfswissenschaften zu stellen, damit im Laufe der Jahre möglichst alle Zweige dieses grossen Wissensgebietes entsprechend Berücksichtigung finden.
Als Gebiete, aus denen diese Aufgaben zu wählen wären, sind folgende zu bezeichnen:
1.	Pflanzenproduktionslehre (allgemeine und speeiclle Pftauzcnbaulehre, Lehre von der Pflanzenernährung und von der Kassenzüchtung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen).
2.	Tierproduktionslehre (allgemeine und speeiclle Tierzuchtlehre, Lehre von der Tierernährung, Molkerei wesen ).
3.	Wirtschaftslehre des Landbaues (landwirtschaftliche Betriebslehre, landwirtschaftliche Taxationsichre, Buchführung und Statik).1)
4.	Agrarpolitik, Agrarstatistik und Agrarrecht.
5.	Lehre von den landwirtschaftlich-technologischen Xebengewerben (Technologie der Kohlenhydrate).
6.	Kulturtechnik (einschliesslich Wiesenbau und allgemeine Melioratiouslehre).
7.	Vetcrinärkuude (einschliesslich der Seuchenbekämpfung und Seuchengesetzgebung).
8.	Landwirtschaftliche Handelswissenschaft.
§ 3.
Die Preisaufgaben werden aus den einzelnen Disciplined nach der im ij 2 bestimmten Reihenfolge gestellt. Letztere ist mit jedem Preisausschreiben zu veröffentlichen.
§ 4-
Die Preisaufgabe jedes Jahres wird am officiellen Beginne jedes Sommersemesters in der Zeitschrift der Landwirtschaftskammer und ausserdem durch Anschlag am schwarzen Brett der Königlichen Universität und der landwirtschaftlichen Institute der Universität Breslau unter Aufforderung zu ihrer Bearbeitung öffentlich bekannt gemacht.
§ 6-
Die Bearbeitung der Preisaufgabe muss eine gediegene wissenschaftliche Arbeit sein, welche von dem Datum des Ausschreibens an innerhalb einer Frist von (i Monaten an den Vorsitzenden der Laudwirtschaftskammer abzuliefern ist.
§ 6.
Arbeiten, denen zwar ein Preis nicht zuerkannt werden konnte, welche jedoch neben geschickter Behandlung des Themas anerkennenswerten Fleiss bekunden, können durch eine ehrenvolle Erwähnung belohnt werden.
§ '■
Behufs Stellung der Preisaufgabe und Censierung der einlaufenden Arbeiten wird eine Kommission gewählt, in welcher der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer den ständigen Vorsitz führt. Ein Mitglied der Kommission ist stets aus dem Kreise der praktischen Landwirte der Provinz Schlesien, ein ferneres Mitglied aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Docenten der Königlichen Universität Breslau zu wählen, und zwar in jedem Jahre wechselnd nach Massgabe des Gebietes, aus dem die Preisaufgabe gewählt wird; die Professoren der Landwirtschaft im engeren Sinne an der Universität Breslau sind ständige Mitglieder der Kommission. Die Entscheidung hat mit absoluter Stimmenmehrheit zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Kommission.
g 8.
Die Bewerbung um die von der Landwirtschaftskammer der Provinz Schlesien ausgesetzten Preise wird an folgende Bedingungen geknüpft:
1.	Nachweis über eine rationelle Vorbildung in der landwirtschaftlichen Praxis vor dem Studium von mindestens 3—4 Jahren.
2.	Nachweis über die Immatrikulation.
') Dieses Fach stand in dem Vorschlagsentwurfe des Referenten an der Spitze. Mitteilungen Breslau. 18HU.	•>