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;in cler Königlichen Universität Breslau.
Die Prüfungen.
Das Stadium der Landwirtschaft kann an der Universität Breslau ebenso wie überall durch verschiedene Examina abgeschlossen werden.
Nach einem Studium von 4 Semestern kann die landwirtschaftliche Abgangsprüfung“ abgelegt werden. Die Regulative für dieses Examen sind nicht überall dieselben, sondern an jeder höheren Lelir-stätte der Landwirtschaft verschieden. Für Breslau galt bisher das Regulativ vom 7. Dezember 1883. Da dieses Regulativ aber im Begriffe stellt, durch ein neues ersetzt zu werden, sehe ich davon ab, das alte Regulativ hier abdrucken zu lassen. Als Bedingung der Zulassung zur landwirtschaftlichen Abgangsprüfung wird der Nachweis eines Abiturientenzeugnisses von einem Gymnasium oder Realgymnasium nicht verlangt, dagegen der Nachweis über ein 4 semestriges Studium an einer höheren Lehrstätte der Landwirtschaft, von denen mindestens für 1 Semester die Immatrikulation an der Universität Breslau vorliegen muss.
Die Prüfung wird abgelegt in denjenigen Fächern, welche das Regulativ als obligatorisch anführt, und in der Weise, wie das Regulativ es vorschreibt. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Ablegung dieses Examens sollte von Rechtswegen als Abschluss jedes rationell verbrachten Studiums stattfinden, gewissermassen als Quittung und Gegenleistung des Sohnes über die von seinem Vater ihm gewährte Studienzeit.
Die Ablegung dieses Examens bietet ausserdem auch einige praktische Vorteile. Sie genügt zur Anstellung als Lehrer oder Direktor an niederen landwirtschaftlichen Unterrichtsanstalten, als landwirtschaftlicher Wanderlehrer, an landwirtschaftlichen Vereinen und Landwirtschaftskammern etc., sofern gleichzeitig eine mindestens 4jährige landwirtschaftlich praktische Tlditigkeit nachgewiesen werden kann.1)
Das landwirtschaftliche Lehramtsexamen wird an allen höheren Lehrstätten der Landwirtschaft in Preussen einheitlich geliandliabt nach den Erlassen des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten und des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 9. Mai 1877 und 17. November 1877. Diese Vorschriften finden sich abgedruckt in dem „Ergänzungsbande“ der „landwirtschaftlichen Jahrbücher“ jedes Jahrganges, welcher die „Statistik der landwirtschaftlichen und zweckverwandton Unterrichtsanstalten Preussens“ enthält.
Zur Ablegung dieser Prüfung ist erforderlich das Abiturientenzeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums, der Nachweis über ein 6 semestriges Studium an einer höheren Lehrstätte der Landwirtschaft und eine 2 jährige Tlditigkeit in der landwirtschaftlichen Praxis. Auch dieses Examen zerfällt in eine schriftliche und in eine mündliche Prüfung in den dafür vor-
*) Vergl. v. Riimker, Die Ausbildung des praktischen Landwirts. Verlagsbuchhandlung Paul Parey in Berlin, 1896, pag. 31, 32, und v. Funke, Das Studium der Landwirtschaft an der Universität Breslau 1888, pag. 17.
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