﻿an der Königlichen l'niversität Breslau.
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Eintritt in dieses Studium erleichternde Abänderung der früheren Aufnahmebedingungen dar. — Jene Bestimmungen finden sich vielmehr im wesentlichen schon im Prüfungsreglement vom 4. Juni 1834 und in der MinisterinIverfügung vom 25. April 1855 im Hinblick auf solche Inländer niedergelegt, die, ohne die Absicht, künftig in den inländischen gelehrten Staats- und Kirchendienst einzutreten, nur um sich allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, die Immatrikulation bei der philosophischen Fakultät nachsuehen. Nur der Paragraph 36 jenes Reglements vom 4. Juni 1834. der keine bestimmte Vorschrift über den Grad einer besonderen Ait von Vorbildung, welche von den Inländern zu verlangen ist, enthält, ist durch besonderen Ministerial-Erlass an alle Universitäts-Kuratorien vom 5. Mai 1876 ebendahin präcisiert worden, dass die Immatrikulation jedenfalls dann zu versagen sein wird, wenn der sich zur Aufnahme an der Universität Meldende nicht wenigstens dasjenige Mass der Schulbildung erreicht haben sollte, welches für die Erlangung der Qualifikation zum Einjährig-Froiwilligen-1 »ienst im Deutschen Heere vorgeschrieben ist, dass daher dieses Mass durchaus als das Minimum der Anforderung betrachtet werden muss, unter welches niemals hinabzugehen ist.
Aus der in dieser immerhin nur massigen Beschränkung auch dem landwirtschaftlichen Studium an der Universität zukommenden, durch die Natur der Sache gebotenen Vergünstigung darf jedoch, was hier ausdrücklich hervorgehoben sein mag, nicht etwa abgeleitet werden, es ständen die speciell für studierende Landwirte berechneten Vorlesungen in ihren Ansprüchen an allgemeine Vorbildung auf einem anderen Niveau, als im grossen Durchschnitt die übrigen Vorlesungen der Universität.“1)
Ausländer werden immatrikuliert, wenn sie ein Gyninasialabiturieuten-examen oder einen solchen Grad allgemeiner Bildung nacliweisen, wie er zum Verständnis von Universitätsvorlesengen erforderlich ist und für die richtige Erfassung des akademischen Lebens eine gewisse Gewähr giebt, ohne Rücksicht auf die event, Qualifikation zum einjährigen Dienst. „Vielmehr ist es dem Ermessen der Immatrikulationskommission anheimgestellt, sich in Ermangelung beweisender Zeugnisse auf beliebige Art und Weise ein sicheres Urteil über die Bildung der sich zur Aufnahme meldenden Ausländer zu verschaffen.“2) — Auch der hier angelegte „Massstab ist kein anderer, als der, welcher zum Zweck der Aufnahme aller sonstigen studierenden Ausländer von jeher in Anwendung war und auch gegenwärtig in Anwendung ist“.2)
Ausser der Immatrikulation ist nun aber noch die Zulassung als Hospitant zum Studium möglich sowohl für Inländer als für Ausländer, wenn obige Bedingungen nicht erfüllt sind und der Rektor der Universität auf Grund der Empfehlung von einem Fachordinarius einen Hospitanten-
') W. v. Funke, Das Studium der Landwirtschaft an der König!. Universität Breslau 1888, p. 11 und 12.
2) Ebenda ]>. 12 und 13.